Title: Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Published: 1. August 2013
Last modified: 17. Dezember 2025

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Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen(
DBA)

# Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

 Veröffentlicht am 1. August 201317. Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof hat am 19. Juni 2013 (Az. II R 10/12) entschieden, dass im Ausland
bereits gezahlte Erbschaftsteuer – für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen
ist – bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt.

Die Klägerin musste als Miterben ihrer verstorbenen Großtante für unter anderem 
in Frankreich befindliches Bank- und Wertpapiervermögen französische Erbschaftsteuer
mit einem Steuersatz von 55 Prozent versteuern. In Deutschland unterliegt dieses
Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer.

Da das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, greift die geltende
Anrechnungsvorschrift nicht. Da seinerzeit kein Abkommen mit Frankreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung (DBA) in Erbangelegenheit bestand, setzte das Finanzamt die
deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer
weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage
ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzamts und des Finanzgerichts
Stuttgart bestätigt. Nach Auffassung der Bundesrichter steht weder das Unionsrecht
nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen noch verlangten
das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, dass ausländische 
Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit
von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss. Der BFH hat aber darauf hingewiesen,
dass bei einer übermäßigen Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erforderlich sein
könnten.

Seit dem 3. April 2009 besteht nun ein DBA mit Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen. Die Entscheidung ist aber weiterhin
im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein DBA in Erbangelegenheiten
besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des
Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.

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