Title: Schadensersatz bei Internetausfall
Published: 25. Januar 2013
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: allg. Recht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/kategorie/allgemeines-recht/)»
Schadensersatz bei Internetausfall

# Schadensersatz bei Internetausfall

 Veröffentlicht am 25. Januar 201317. Dezember 2025

Verbraucher können jetzt grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Internetanschluss
ausfällt und es sich um einen Fehler des Telekommunikationsanbieters handelt. Dies
entschied der Bundesgerichtshof mit Grundsatzurteil vom 24. Januar 2013 (III ZR 
98/12).

Die Karlsruher Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass Internet und E-
Mail mittlerweile im privaten Bereich wie Auto und Wohnung zur Lebensgrundlage gehöre
und damit von zentraler Bedeutung für die Lebensführung sei. Das Internet stelle
weltweit umfassende Informationen bereit und ermögliche den Austausch zwischen Nutzern,
zum Beispiel über E-Mail und soziale Netzwerke. Zudem werde das Internet zur Anbahnung
und zum Abschluss von Verträgen genutzt.

Entfällt die Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers, besteht deshalb auch ohne Nachweis
eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch. Das Gleiche gelte für den Telefon- 
und Internetanschluss. Damit zählen Internet und Telefon nun zu den wenigen Wirtschaftsgütern,
bei denen sich ein Ausfall typischerweise „auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung
signifikant auswirkt“. Dies ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch bei Ausfall
der bloßen Nutzungsmöglichkeit. Bislang war dies vor allem für die Nutzung von Kraftfahrzeugen
und Wohnhäusern anerkannt, bei Wohnmobilen, Motorbooten oder Swimmingpools dagegen
nicht.

Der BGH traf im konkreten Fall allerdings keine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes.
Hierüber muss das Berufsgericht, das Landgericht Koblenz, in einer neuen Verhandlung
entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe des Schadensersatzes sich nach
den marktüblichen Bereitstellungskosten abzüglich der Gewinnmarge des Anbieters 
richten wird. Größere Summen sind daher nicht zu erwarten. Im vorliegenden Fall 
forderte der Kläger, der aufgrund einer Tarifumstellung seinen Anschluss zwei Monate
nicht nutzen konnte, neben dem Ersatz seiner Kosten (u.a. Kauf einer Prepaid-Handykarte)
zusätzlich Schadensersatz von 50 Euro pro Tag. Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger
457 Euro als Ersatz für seine Mehrkosten zu. Da er als Privatperson durch den Internetausfall
keinen Vermögensschaden erlitten habe, sollte er zunächst darüber hinaus keine Zahlungen
erhalten.

## Beitragsnavigation

[Neue Regelungen 2013](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2013/01/01/anderungen-2013/)

[“Wie gestalte ich meine Nachlassregelung?”](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2013/03/23/nachlassregelung-gestalten-vortrag/)