Title: Auslegung eines Testaments kann für Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der bedachten Lebensgefährtin sprechen
Published: 11. November 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Auslegung eines Testaments kann für Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der bedachten
Lebensgefährtin sprechen

# Auslegung eines Testaments kann für Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der bedachten Lebensgefährtin sprechen

 Veröffentlicht am 11. November 201217. Dezember 2025

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 30. Juli 2012 (I-3 Wx 247/
11) entschieden, dass die für die Einsetzung von Abkömmlingen des Erblassers geltende
Auslegungsregel des § 2069 BGB bei dem Erblasser besonders nahestehender Personen
nicht – auch nicht analog anzuwenden ist. Gemäß § 2069 BGB ist bei Wegfall eines
bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen, dass ersatzweise der betreffende Stamm
als Erbe berufen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine jahrzehntelange Lebensgefährtin bedacht.
Diese ist jedoch vor ihm verstorben. Eine Ersatzerbeinsetzung erfolgt im Testament
nicht. In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der 
Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die 
Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Wenn der Erblasser in seiner
letztwilligen Verfügung seine Lebensgefährtin bedacht hat, legt die Lebenserfahrung
für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung
nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzerbenberufung
der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte. Entscheidend ist in
diesem Zusammenhang, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder
nur ihm persönlich gegolten hat. In jedem Fall jedoch ist der Erblasserwille anhand
aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

Der seinerzeit beurkundende Notar gab im Gerichtsprozess an, dass in den Fällen,
in denen der Testierende nur einen Erben benenne – insbesondere wenn dieser schon
älter sei – er regelmäßig nach Ersatzerben nachfragen würde. Soweit der Testierende
erklärt, dass er keine Ersatzerben benennen möchte, werde er zusätzlich darauf hingewiesen,
dass dann die gesetzliche Erbfolge gelten würde. Bestätigt der Testierende diese
Rechtsfolge, werde vermerkt, dass er weiteres nicht zu bestimmen habe. Auch werde
der Testierende darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ein neues Testament errichten
kann, soweit der von ihm eingesetzte Erbe vorverstorben sei oder sich die Verhältnisse
geändert hätten. Der Senat sah keinen Anlass, an der nicht nur nachvollziehbaren,
sondern auch plausiblen Darstellung zu zweifeln. Danach entschied sich der Erblasser
im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bewusst und in voller Kenntnis
der Tragweite seiner Entschließung gegen eine Ersatzerbenberufung.

Die Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin trug hingegen vor, dass der Erblasser
sich nach dem Tod ihrer Mutter dahin erklärt habe, er wolle sein Testament zu ihren
Gunsten ändern. Dies steht allerdings in Widerspruch zu der Annahme, der Erblasser
habe mit der Benennung seiner Lebensgefährtin zugleich ersatzweise deren Abkömmlinge
berufen wollen. Der Vortrag der Tochter der Lebensgefährtin, der Erblasser habe 
insbesondere nach dem Tod seiner Lebensgefährtin den Willen gehabt, die Tochter 
auf jeden Fall als Erbin zu bedenken, lässt keinen Rückschluss auf einen gleich 
gelagerten Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu. Dieser angeblich spätere
Wille ist seinerseits nicht mehr in einer Verfügung von Todes wegen umgesetzt worden.

Da ein tatsächlicher Wille des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung feststellbar
ist, kommt es auf einen mutmaßlichen Willen oder auf eine ergänzende Testamentsauslegung
nicht mehr an. Nur wenn der Richter sich von einem tatsächlich vorhandenen wirklichen
Willen eines Erblassers nicht überzeugen kann, muss er sich mit dem Sinn des Testaments
begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspräche. Dies erlaubt
aber nicht, sich bei der Testamentsauslegung insgesamt mit bloßen Wahrscheinlichkeiten
zu begnügen, wenn ein tatsächlicher Wille ermittelt ist.

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