Title: Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft &#8211; Grenzüberschreitendes Vererben und Nachlassabwicklungen in Europa vereinfacht
Published: 21. Oktober 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft – Grenzüberschreitendes Vererben
und Nachlassabwicklungen in Europa vereinfacht

# Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft – Grenzüberschreitendes Vererben und Nachlassabwicklungen in Europa vereinfacht

 Veröffentlicht am 21. Oktober 201217. Dezember 2025

Am 16. August 2012 ist die EuErbVO in Kraft getreten (sog. Rom IV-Verordnung). Unmittelbare
Wirkung entfaltet sie aber erst ab dem 17. August 2015. Das heißt, die neue Verordnung
ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung – erst auf Todesfälle ab
dem 17. August 2015 anwendbar. Sie gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark,
Irland und Großbritannien. Ferner gilt sie auch im Verhältnis zur Staatsangehörigen
und Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten. Staatsverträge, die Deutschland
mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschlossen hat,
bleiben weiterhin vorrangig in Kraft.

Die Verordnung führt zu Änderungen und Ergänzungen beim Erbkollisionsrecht, der 
internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher
Entscheidungen und zur Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Künftig 
wird bei europäischen Erbangelegenheiten nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit 
abgestellt, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für 
Erbfälle nach dem 17. August 2015 kann bereits jetzt schon jeder Testierende zugunsten
des Rechts des Staates dem er angehört, eine Rechtswahl treffen. So kann zum Beispiel
ein Mallorca-Rentner verhindern, dass sein Nachlass sich nach spanischen Recht richtet.
Für Todesfälle vor dem 17. August 2015 gilt bei testamentarischer oder erbvertraglicher
Verfügung eine Rechtswahlvermutung zugunsten des deutschen Rechts – nicht hingegen
bei gesetzlicher Erbfolge.

Für Erbscheinsverfahren und Erbstreitigkeiten sind künftig ausschließlich die Gerichte
oder sonstigen staatlichen Stellen (zum Beispiel Notare) im letzten gewöhnlichen
Aufenthaltsstaat des Erblassers zuständig. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Rechtswahl,
rügeloser Einlassung und für die Entgegennahme erbrechtlicher Erklärungen (wie zum
Beispiel Ausschlagung und Annahme der Erbschaft). Erbrechtlichen Entscheidungen 
der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt
und können vollstreckt werden.

Das neue europäische Nachlasszeugnis tritt neben den deutschen Erbschein und das
Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Nachlasszeugnis führt auch Vermächtnisnehmer 
und Nachlassgegenstände auf und dient der einfacheren Legitimierung im gesamten 
Geltungsbereich. Er ist auf sechs Monate befristet, kann aber verlängert werden.

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[BFH hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2012/10/21/erbschaftsteuer-verfassungswidrig-3/)

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