Title: BFH hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig
Published: 21. Oktober 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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BFH hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig

# BFH hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig

 Veröffentlicht am 21. Oktober 201217. Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof (BFH II R 9/11) sieht § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit §§
13a und 13b ErbStG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig an und legt dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vor.

Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder
Anteilen daran stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte
und damit „verfassungswidrige Überprivilegierung“ dar, so die obersten Steuerrichter.
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung
gefährde; es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus,
Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit
des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung
erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder – gegebenenfalls im Rahmen einer
Stundung der Steuer – ohne weiteres beschafft werden könnten. Die zusätzlich zu 
den Freibeträgen des § 16 ErbStG anwendbaren Steuervergünstigungen nach §§ 13a und
13b ErbStG zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führten dazu, dass die
Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei.

Laut BFH führten die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation
zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung,
durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen
könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende
und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit familienfremden Dritten
bei der Erbschaftsteuer erklärte der Bundesfinanzhof dagegen für rechtens. Der im
Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft
von Eltern und Kindern.

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