Title: Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug
Published: 15. August 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug

# Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug

 Veröffentlicht am 15. August 201217. Dezember 2025

Wie Mitte August 2012 bekannt wurde, hat das Sozialgericht Stuttgart am 8. März 
2012 (S 15 AS 925/12 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dem Antragsteller
darlehensweise Leistungen zu gewähren, obwohl dieser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag
abgeschlossen hatte.

Der Antragsteller bezog seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II. Im April 2011 schloss
er mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch ein lebenslanges und unentgeltliches
Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Im Juni 2011 verstarb der Vater. Zunächst gewährte das Jobcenter die Leistungen 
weiter, lehnte dann aber einen weiteren Fortzahlungsantrag ab und begründete dies
damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag
sittenwidrig und daher unwirksam sei.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag
weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts
damit zu begründen sei, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch den
Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Der
Pflichtteilsverzicht sei regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers
zu handeln, so das Stuttgarter Sozialgericht.

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