Title: Weinvorräte sind keine Haushaltsgegenstände
Published: 5. August 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: Familienrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/kategorie/familienrecht/)»
Weinvorräte sind keine Haushaltsgegenstände

# Weinvorräte sind keine Haushaltsgegenstände

 Veröffentlicht am 5. August 201217. Dezember 2025

Das Oberlandesgericht München (12 UF 161/11) hat am 1. August 2012 eine Entscheidung
des Amtsgerichts München bestätigt, wonach Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand
im Sinne des Eherechts ist, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern
dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines
der beiden Ehepartner darstellt.

Der Ehemann schaffte im Laufe der Ehejahre eine beträchtliche Sammlung wertvoller
Weine an, hierunter auch ältere Jährgänge des Chateau Petrus. Während die Ehefrau
nur gelegentlich Wein trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte
anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein
Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch
den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er.

Haushaltsgegenstände sind nach Auffassung des Gerichts alle beweglichen Gegenstände,
die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den
Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung
dienen. Der Begriff sei darüber hinaus auch weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich
auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen
Sinne darstellen, unter den Rechtsbegriff Haushaltsgegenstände fallen. Keine Haushaltsgegenstände
seien aber diejenigen Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen
Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch
bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, fallen
nach Auffassung des OLG München nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände.
Entscheidend sei bei der Betrachtung jeweils die Zweckbestimmung und Nutzung der
Gegenstände im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa
Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Ebenso wenig erfasst seien Luxusweinbestände,
sofern sie ausschließlich von einem der Ehepartner verwaltet werden.

## Beitragsnavigation

[Unser Rechtstipp bei Arbeitszeugnissen in der Eßlinger Zeitung vom 21./22. Juli 2012](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2012/07/20/arbeitszeugnisse/)

[Erbverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2012/08/15/erbverzicht-trotz-alg-ii/)