Title: Unser Rechtstipp bei Arbeitszeugnissen in der Eßlinger Zeitung vom 21./22. Juli 2012
Published: 20. Juli 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Unser Rechtstipp bei Arbeitszeugnissen in der Eßlinger Zeitung vom 21./22. Juli 
2012

# Unser Rechtstipp bei Arbeitszeugnissen in der Eßlinger Zeitung vom 21./22. Juli 2012

 Veröffentlicht am 20. Juli 201217. Dezember 2025

Versteckte Formulierung? – Klage gegen Zeugnis auf Berichtigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches
Arbeitszeugnis. „Zeugnisse müssen wahrheitsgemäß, vollständig und wohlwollend formuliert
sein, um die weitere berufliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht zu gefährden“, erläutert
der Esslinger Rechtsanwalt Frank Felix Höfer. Daher habe sich eine Zeugnissprache
entwickelt, in der vermeintlich positive Formulierungen in Wirklichkeit abwertende
Bedeutung haben. „Da diese Geheimsprache mittlerweile bekannt ist, werden vermehrt
positive Bewertungen reduziert oderweggelassen“, so Höfer. „Dies fällt oft nur Experten
auf.“

Ist ein Arbeitszeugnis unrichtig oder ist der Arbeitnehmer mit der enthaltenen Bewertung
nicht einverstanden, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Will
der Arbeitnehmer eine bessere Note als „befriedigend“, so muss er beweisen, dass
er überdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht hat. „Dies kann der Arbeitnehmer
etwa durch früher geführte Mitarbeitergespräche, ausgehändigte Beurteilungsbögen
und Zwischenzeugnisse belegen. Arbeitskollegen stehen häufig nicht zur Verfügung“,
so Höfer.

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[Stärkung des Umgangsrechts leiblicher, nicht rechtlicher Väter](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2012/07/20/staerkung-des-umgangsrechts-leiblicher-nicht-rechtlicher-vaeter/)

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