Title: Rechtsprechungsänderung des BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch Schenkungen des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten umfassen
Published: 26. Mai 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Rechtsprechungsänderung des BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch Schenkungen
des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten umfassen

# Rechtsprechungsänderung des BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch Schenkungen des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten umfassen

 Veröffentlicht am 26. Mai 201217. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof gibt in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11) seine
bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass bei der Pfichtteilsergänzung auch
solche Zuwendungen berücksichtigt werden, zu deren Zeitpunkt der Pflichtteilsberechtigte
noch gar nicht pflichtteilsberechtigt war. Die Karlsruher Richter bestätigten damit
das Berufungsurteil des OLG Hamm.

Gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte bei Vorliegen einer Schenkung 
des Erblassers an einen Dritten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen,
um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird.

Die Kläger machten im Wege der Stufenklage gegen ihre Großmutter ihren Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Großvater geltend. Die Mutter der Kläger
und Tochter der Großeltern war bereits vorverstorben. Die Großeltern setzten sich
in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein, wodurch die Abkömmlinge–
hierunter auch die Kläger – für den ersten Todesfall enterbt waren. Der BGH hatte
nun zu prüfen, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs.
1 BGB zusteht, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht jedoch im Zeitpunkt
der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Konkret ging es um die Frage, ob der
Auskunftsanspruch der Kläger auch Schenkungen umfasst, die der Erblasser vor der
Geburt der klagenden Enkel zugunsten seiner Ehefrau, der jetzigen Beklagten, vorgenommen
hat.

Bislang forderte der BGH (IV ZR 69/71 u. IV ZR 233/06) für diesen Anspruch die Pflichtteilsberechtigung
im Zeitpunkt des Erbfalls und im Zeitpunkt der Schenkung (sog. Theorie der Doppelberechtigung).
Dies ist nun anders. Nach Ansicht der Bundesrichter kommt es jetzt nur noch darauf
an, dass eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und die
Voraussetzungen für eine Pflichtteilsergänzung vorliegen. Neben dem Wortlaut und
der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat der BGH auch auf den Sinn und Zweck
des Pflichtteilsrechts abgestellt (d.h. Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen
des Erblassers sicherzustellen). Hierfür sei es unerheblich, ob der Pflichtteilsberechtigte
im Erbfall schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht.
Die bisherige Auffassung führte zudem zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des 
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen
des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem
zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung
geboren waren.

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