Title: Eintragung nach Erbauseinandersetzung löst Gebühren aus
Published: 25. April 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Eintragung nach Erbauseinandersetzung löst Gebühren aus

# Eintragung nach Erbauseinandersetzung löst Gebühren aus

 Veröffentlicht am 25. April 201217. Dezember 2025

Mit Beschluss vom 24. April 2012 (4 W 26/12) entschied das OLG Celle, dass die Eintragung
eines Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch infolge Erbauseinandersetzung gebührenpflichtig
ist. § 60 Abs. 4 KostO soll in diesem Fall nicht anwendbar sein. Die Vorschrift 
besagt, dass die Gebühren für die Grundbuchberichtigung nicht erhoben werden bei
Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, sofern der Eintragungsantrag
binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Das Privileg
soll nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dem Einzutragenden nur dann zugute
kommen, wenn es sich um eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erben handelt.
Der Gesetzgeber wollte seinerzeit die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begünstigen,
da an der Richtigkeit des Grundbuchs ein öffentliches Interesse besteht.

Im zu entscheidenden Fall ist der Miterbe nicht durch die Erbschaft, sondern erst
durch die Eintragung im Grundbuch Alleineigentümer geworden. Denn der Miterbe wurde
vorliegend nicht als Erbe in das Grundbuch eingetragen, sondern nur deswegen, weil
er infolge eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages einen Anspruch auf 
die Eintragung als Alleineigentümer erworben und sich das Rechtsgeschäft erst durch
die Eintragung im Grundbuch vollendet hat. In diesem Fall sei das Gebührenprivileg
mit dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO nicht vereinbar, so die Richter des
OLG Celle.

Anderer Auffassung war zuletzt das OLG München im Jahr 2006 (NJW-RR 2006, 648), 
das bei einer sofortigen Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erben die 
Gebührenfreiheit bejahte und begründete dies damit, dass eine noch nicht auseinandergesetzte
Erbengemeinschaft lediglich ein Übergangsstadium sei.

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