Title: Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch
Published: 5. April 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch

# Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch

 Veröffentlicht am 5. April 201217. Dezember 2025

Wie am 5. April 2012 bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Brandenburg am 21.
Februar 2012 entschieden (10 UF 253/11), dass einer geschiedenen Ehefrau ein unbefristeter
Unterhaltsanspruch bei einer über 30-jährigen Ehe und einem infolge der Eheschließung
und der Kinderbetreuung erfolgten Abbruch ihrer Ausbildung zusteht. Die Richter 
haben die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen.

Seit der Reform des Unterhaltsrecht im Jahr 2008 gilt nach einer Ehescheidung der
Grundsatz der Eigenverantwortung. Der geringer verdienende Ehegatte hat gegen den
früheren Ehegatten nach der Ehescheidung nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn
er zum Beispiel ehebedingte Nachteile erlitten hatte und er mit seinen Einkünften
den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann (sog. Aufstockungsunterhalt).

Im zu entscheidenden Fall brach die heute 50-jährige Ehefrau mit 17 Jahren ihre 
Ausbildung ab, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Nach der Eheschließung
holte sie aufgrund der Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder keine Berufsausbildung
mit einem Berufsabschluss nach, sondern übte lediglich verschiedene Nebentätigkeiten
aus.

Der Ehemann wollte seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf
einen angemessenen Zeitraum befristen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg gab es
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und
die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten 
nachgehen würde. Diese Ansicht vertrat der Ehemann. Da die Ehefrau sich seinerzeit
bereits seit einem Jahr in Ausbildung befand, sei nach allgemeiner Erfahrung auszugehen,
dass sie diese auch abgeschlossen hätte, so die Richter. Sie hätte heutzutage ein
dem Ehemann entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass der Ehemann angesichts
der über 30-jährigen Ehedauer unbefristet und ohne Abzüge den Einkommensunterschied
ausgleichen müsse.

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