Title: Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich
Published: 14. März 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung 
nicht möglich

# Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich

 Veröffentlicht am 14. März 201217. Dezember 2025

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann
benötigen seine Erben normalerweise keinen Erbschein. Die Eröffnungsniederschrift
in Verbindung mit der/den beglaubigten Kopie(n) der letztwilligen notariellen Verfügung(
en) reicht in den meisten Fällen aus, um sich als Erbe zu legitimieren.

Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen(§
2361 Abs. 1 S. 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Das Einziehungsverfahren
gemäß §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG gibt es aber nur in Hinsicht auf die Einziehung
eines Erbscheins. Das Verfahren ist also daran geknüpft, dass ein Erbschein bereits
erlassen wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist die Einziehung einer Eröffnungsniederschrift
nebst beglaubigter notarieller Verfügung nicht vorgesehen. Auch ist es nach Sinn
und Zweck nicht erforderlich, diese Urkunden einzuziehen; ein öffentlicher Glaube
wird – im Gegensatz zum Erbschein – hierdurch nicht geschützt.

Das Amtsgericht Hamm (Saale) – Nachlassgericht – entschied daher zurecht mit Beschluss
vom 19. Januar 2012 (40 128/12), dass die §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG die Einziehung
eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht erlauben.
Zudem gestatte § 49 FamFG dem Nachlassgericht nicht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen einen anderen Miterben auf Verbot eines bestimmten Verhaltens. Diesbezüglich
seien die allgemeinen Regelungen über den vorläufigen Rechtschutz anzuwenden.

Der von den Klägern geltend gemachte Verbotsantrag bezog sich nicht auf ein Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 348-
362 FamFG. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem/den Miterben aber zum Beispiel
gegenüber Banken die normalen Rechtsschutzmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes
zur Seite stünden. Soweit ein Miterbe befürchte, dass ein vermeintliche Erbe mit
dem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt einen Erbnachweis führt, sei eine einstweilige
Anordnung gemäß § 76 GBO möglich.

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