Title: Betreuung trotz Generalvollmacht
Published: 14. März 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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Betreuung trotz Generalvollmacht

# Betreuung trotz Generalvollmacht

 Veröffentlicht am 14. März 201217. Dezember 2025

Nach einem Beschluss des BGH vom 7. März 2012 ([XII ZB 583/11](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b3efdd0d927e6e16e7d46dfe3faa8f1&nr=59933&pos=0&anz=1))
steht eine Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht des Bestellung eines Betreuung dann
nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des
Vollmachtgebers zu besorgen. Zudem müsse die Bestellung eines Betreuers verhältnismäßig
sein. Weniger einschneidende Maßnahmen müssten daher ausgeschlossen sein.

Grundsätzlich darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen
die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Die Betreuung ist dann nicht
erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten
mittels Vorsorge- bzw. Generalvollmacht ebenso gut erledigt werden können. Lediglich
dann, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers
zu besorgen, kommt eine Betreuung in Betracht.

Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass sich die Vorinstanzen nicht hinreichend
mit der Frage beschäftigt haben, ob der Bevollmächtigte mit Ausnahme einer einzelnen
strittigen Handlung ungeeignet ist, die Geschäfte des Vollmachtgebers zu erledigen.
Vorliegend ging es um Verzögerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und
der Liquidation eines rechtskräftigen Titels über eine Gesamtforderung von zirka
39 € gegen den Vollmachtgeber. Die Richter befanden zudem, dass die vom Amtsgericht
angeordnete Betreuung mit den uneingeschränkten Aufgabenkreisen Vermögenssorge, 
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
unverhältnismäßig sei. Ob es im zu entscheidenden Fall ausgereicht hätte, einen 
Betreuer nur zur Sicherstellung der vorgenannten Zwangsvollstreckung zu bestellen,
seine Bestellung mithin auf diese eine konkrete Maßnahme zu beschränken, kann dahinstehen,
da die titulierte Forderung zwischenzeitlich gezahlt wurde.

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