Title: EU-Erbrechtsverordnung &#8211; Abwicklung europäischer Erbangelegenheiten
Published: 13. März 2012
Last modified: 17. Dezember 2025

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EU-Erbrechtsverordnung – Abwicklung europäischer Erbangelegenheiten

# EU-Erbrechtsverordnung – Abwicklung europäischer Erbangelegenheiten

 Veröffentlicht am 13. März 201217. Dezember 2025

Künftig wird bei grenzüberschreitenden Erbschaften der gesamte Nachlass nach nur
einem Recht behandelt und von einem Nachlassverwalter abgewickelt. Nachdem am 1.
März 2012 der EU-Rechtsausschuss den Berichtsentwurf zur geplanten Erbrechtsverordnung
angenommen hatte, stimmte am 13. März 2012 auch das Plenum des EU-Parlaments zu.
Damit die Verordnung in Kraft tritt, muss in den nächsten Wochen noch der EU-Rat
zustimmen.

Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist der Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Nachlassspaltungen (bewegliches Vermögen
wird nach dem Recht des Heimatlandes vererbt, unbewegliches Vermögen hingegen nach
dem Recht des Belegenheitsstaates) werden künftig vermieden, da die neuen Regelungen
sowohl für Immobiliar- als auch für Mobiliarvermögen gelten werden. Unabhängig hiervon
wird dem Erblasser ein Wahlrecht zu Gunsten seines Heimatrechts eingeräumt.

Ein fakultatives EU-Nachlasszeugnis, das von dem für die Erbangelegenheit zuständigen
Gericht erteilt wird, soll in Zukunft eine rasche Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden
Nachlässen möglich machen. Das jeweilige nationale Erbrecht wird durch die neue 
EU-Verordnung nicht berührt.

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