Title: Kundenparkplätze müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein
Published: 16. Februar 2012
Last modified: 18. Dezember 2025

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Kundenparkplätze müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein

# Kundenparkplätze müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein

 Veröffentlicht am 16. Februar 201218. Dezember 2025

Am 10. Januar 2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1418/11) in einer
am 15. Februar 2012 veröffentlichen Entscheidung, dass öffentliche Kundenparkplätze
nicht komplett schnee- und eisfrei gehalten werden müssen und bei kleinen und gut
sichtbaren vereisten Flächen vielmehr Vorsicht beim Benutzer geboten ist.

Der Kläger stürzte vor knapp zwei Jahren auf dem Weg vom Kundenparkplatz zu seiner
Bankfiliale und zog sich eine Verletzung zu. Da die Bank nach seiner Ansicht den
Parkplatz nicht vollständig geräumt hätte, begehrte der vor dem Landgericht Koblenz
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich
die Verpflichtung, den Parkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass dieser 
gefahrlos benutzt werden kann. Der Parkplatz sei an diesem Nachmittag aber großflächig
von Eis befreit gewesen. Lediglich vereinzelt hätte es noch vereiste Stellen gegeben,
denen der Kläger problemlos hätte ausweichen können. Einen Pflichtverstoß der Bank
konnte das Landgericht nicht erkennen. Der Kläger hätte seinen Sturz selbst zu verantworten.
In der vom Kläger verfolgten Berufung teilte das OLG Koblenz in einem Beschluss 
mit, dass die Vorinstanz richtig entschieden und die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg hätte. Es stellte dabei klar, dass die Bank keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten
trifft als die Kommune. Daher unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
den gleichen Regeln. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.

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