Title: Grundsätzliche Verpflichtung zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende
Published: 3. August 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Grundsätzliche Verpflichtung zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende

# Grundsätzliche Verpflichtung zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende

 Veröffentlicht am 3. August 201117. Dezember 2025

In einem am 2. August 2011 veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2011 ([XII ZR 94/09](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=57216&pos=57&anz=757))
erhöhte der Bundesgerichtshof den Druck auf alleinerziehende Väter und Mütter zur
Vollzeitarbeit, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Seit der Unterhaltsrechtsreform
2008 besteht für geschiedene Alleinerziehende grundsätzlich nur ein Unterhaltsanspruch
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts
ist dann möglich, wenn die Gründe in der nachehelichen Solidarität liegen oder ein
Betreuungsmangel besteht. In der Praxis war häufig die Ausnahme die Regel. Die Karlsruher
Richter entschieden nun, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil nur dann besteht, wenn der betreuende Elternteil
schlüssig nachweisen kann, dass eine Vollzeittätigkeit wegen fehlender Betreuungsmöglichkeit
nicht möglich ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kinderbetreuung
neben einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich keine „überobligatorische Belastung“
des betreuenden Elternteils darstelle, sondern jeweils im Einzelfall geprüft und
entschieden werden müsse. Eine überobligatorische Belastung muss zudem vom betreuenden
Elternteil nachgewiesen werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin halbtags
gearbeitet und von ihrem geschiedenen Ehemann zusätzlich 440 € Betreuungsunterhalt
im Monat erhalten. Aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform
wollte der Vater keinen weiteren Unterhalt für die Mutter zahlen und klagte vor 
dem Amtsgericht Grevenbroich und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Beide wiesen
seine Klage ab, da sie eine nicht zumutbare Mehrbelastung der Kindsmutter sahen.
Der BGH verwies das Urteil an das OLG Düsseldorf zurück, weil dieses keine individuellen
Einzelumstände aufführte, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter betreut werden
müsse.

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