Title: Nachträgliche Begrenzung und Befristung von Altersunterhalt
Published: 1. Juli 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Nachträgliche Begrenzung und Befristung von Altersunterhalt

# Nachträgliche Begrenzung und Befristung von Altersunterhalt

 Veröffentlicht am 1. Juli 201117. Dezember 2025

Mit Urteil vom 29. Juni 2011 (XII ZR 157/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden,
unter welchen Voraussetzungen ein zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter
Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich
befristet werden kann.

Die Parteien hatten im Jahr 1968 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Trennung
erfolgte 1980. Der Ehemann und Kläger war als Arzt und später als Chefarzt tätig.
Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin beschäftigt. Sie führte zudem
den ehelichen Haushalt. Nach der Trennung arbeitete die Ehefrau wieder halbtags 
als technische Assistentin. Zwei Jahre später gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes
Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich
um die Erziehung ihres Kindes. 1985 verpflichtete sich der Ehemann vor dem Familiengericht
zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM. Der Kläger hatte
sich im Juni 1985 beim Scheidungstermin vor dem FamG zur Zahlung eines nachehelichen
Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 €) an die im Zeitpunkt der Scheidung
43-jährige Ehefrau verpflichtet.

Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, klagte
der Ehemann mittels Abänderungsklage, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden
Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht
Hamburg wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Herabsetzungsbegehren
des Ehemannes teilweise statt, wies aber sein Befristungsverlangen zurück. Auf die
Revision des Ehemannes hob der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenatdas
Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurück.

Die Ansprüche des Ehemanns und Klägers waren sowohl hinsichtlich einer weitergehenden
Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung des nach der Herabsetzung
gegebenenfalls noch verbleibenden Unterhaltsbetrages berechtigt. Für den Zeitraum
August 2006 bis Ende Dezember 2007 richtete sich die Frage der Herabsetzung des 
Unterhalts nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.; jetzt § 1578 b Abs. 1 
BGB). Die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeutet,
dass nur noch der Bedarf abgedeckt wird, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe
zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte
das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte
hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner
Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Vorliegend waren die während
der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen waren unabhängig von der Ehe eingetreten,
da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei 
hinweg gedachter Ehe stand der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene
Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf war somit vollständig
durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt
maximal bis auf Null herabgesetzt werden kann. Hierüber muss das Berufungsgericht
im weiteren Verfahren nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei 
auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sein kann.

Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, ist für die Zeit ab Januar
2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift kommt – anders als nach der Vorgängervorschrift
des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. – u.a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters
in Betracht. Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage ist nach§
36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten
entgegensteht. Schutzwürdig ist das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten
als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals
getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, ob der
Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des
Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende
Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen hat. Geschützt
wird also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern
vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder
nicht sogleich rückgängig gemacht werden können.

Quelle des noch nicht veröffentlichten Urteils: [BGH-Pressemitteilung vom 1. Juli 2011](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56723&pos=0&anz=119)

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