Title: Ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar
Published: 1. Juli 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/aktuelles/?cat_id=10)»
Ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar

# Ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar

 Veröffentlicht am 1. Juli 201117. Dezember 2025

Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 29. Juni 2011 (9 K 2690/09), dass§
21 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen zuerst die deutsche
Erbschaftsteuer und anschließend die vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer 
entstanden ist. Art 3 Abs. 1 GG gebiete es, dass Sachverhalte, in denen die deutsche
Erbschaftsteuer vor der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht mit denjenigen, bei
denen die deutsche Erbschaftsteuer nach der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht,
gleichbehandelt werden müssen. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens
gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nur in dem Umfang angerechnet
werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.

## Beitragsnavigation

[Neues EU-Familienrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/07/01/neues-eu-familienrecht/)

[Nachträgliche Begrenzung und Befristung von Altersunterhalt](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/07/01/begrenzung-und-befristung/)