Title: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Published: 16. Juni 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar

# Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar

 Veröffentlicht am 16. Juni 201117. Dezember 2025

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses
unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden
Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen
sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über
die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses
hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller
Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben
und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses
als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien
derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg
des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm
die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben
Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit
diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung
des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung
zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos
Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses
in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 
geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin
zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe
und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € „zurückgreifen“.

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung
aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Pressemitteilung Nr. 52 des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 2011
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