Title: Keine Erbschaftsteuerpflicht für Abfindung an weichenden Erbprätendenten
Published: 15. Juni 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Keine Erbschaftsteuerpflicht für Abfindung an weichenden Erbprätendenten

# Keine Erbschaftsteuerpflicht für Abfindung an weichenden Erbprätendenten

 Veröffentlicht am 15. Juni 201117. Dezember 2025

In seinem am 15. Juni 2011 veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2011 (II R 34/09) 
änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Erbschaftsteuerpflicht
bezüglich der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten. Hatte der Erblasser
mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben
eingesetzt hat, und war die Wirksamkeit der Testamente zwischen den potentiellen
Erben streitig, ist eine aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlte Abfindung an 
den weichenden Erbprätendenten kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von
Todes wegen im Sinne des § 3 ErbStG.

Die Erblasserin setzte in ihren Testamenten aus dem Jahr 1986 und 1997 ihren Neffen
zum Alleinerben ein und verfügte Vermächtnisse zugunsten weiterer Personen. In einem
weiteren Testament aus dem Jahr 2002 vermachte sie ihr Sparguthaben an eine Freundin
beziehungsweise deren Tochter. Die Freundin war zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin
bereits vorverstorben. Nach dem Tod der Erblasserin kam es wegen der Erbfolge zum
Rechtsstreit zwischen dem Neffen und der Tochter der Freundin. In einem Vergleich
nahm der Neffe von seinen potentiellen Erbansprüchen Abstand, da sich die Tochter
der Freundin zur Zahlung von 45.000 € verpflichtete.

Das Finanzamt sah in der Abfindungszahlung einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb
und setzte gegen den Neffen eine Erbschaftsteuer von 7.155 € fest. Dessen Einspruch
und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Obwohl die
Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt ist, sah das Finanzgericht die Abfindung des Neffen als Erbanfall im Sinne
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an und berief sich auf die ständige Rechtsprechung des
BFH.

Der BFH hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt entschieden, dass die 
Abfindung des Neffen nicht der Erbschaftsteuer unterliege. In § 3 ErbStG seien alle
Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, abschließend aufgezählt(
z.B. Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch). Alle anderen Erwerbsvorgänge
unterlägen nicht der Erbschaftsteuer, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Erbfall
entstanden seien. Eine analoge Anwendung scheide mangels Lücke aus.

Falls erbschaftsteuerliche Freibeträge überschritten werden, ist künftig nur derjenige
zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet, dem die Erbschaft nach einem Vergleich
zufällt. Miterben, die nach dem jetzigen Urteil nur deshalb einen Vergleich schließen
wollen, um die Erbschaftsteuer zu umgehen oder zu reduzieren, werden es schwer haben.
Das Erbrecht kann weiterhin nicht mit dinglicher Wirkung durch einen Vergleich begründet
beziehungsweise abgelehnt werden. Erbvergleiche, die in der Praxis gemeinhin zur
Beendigung eines Rechtsstreits über Erbquoten, die Höhe ausgleichungspflichtiger
Vorempfänge oder zur Erbauseinandersetzung geschlossen werden, fallen nicht unter
das Urteil.

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