Title: Diebstahl angebotener Ware berechtigt zur vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion
Published: 8. Juni 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Diebstahl angebotener Ware berechtigt zur vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion

# Diebstahl angebotener Ware berechtigt zur vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion

 Veröffentlicht am 8. Juni 201117. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juni 2011 über das Recht eines Anbieters zur vorzeitigen
Beendigung einer eBay-Auktion bei Diebstahl entschieden (VIII ZR 305/10). Der Beklagte
stellte auf der Online-Plattform eBay eine Digitalkamera nebst Zubehör ein. Er beendete
das Angebot vorzeitig und berief sich darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Er forderte vom Beklagten
Schadensersatz in Höhe der Differenz seines Gebots und dem von ihm behaupteten Verkehrswert.

Gemäß § 10 Abs. 1 der AGB von eBay heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion
oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter
und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn
der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die 
vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird auf der Website von eBay für jedermann
zugänglich als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust
des angebotenen Artikels genannt.

Die Karlsruher Richter bestätigten nun, dass der Anbieter berechtigt war, das Angebot
im Falle eines Diebstahls zurückzunehmen. Die in den AGB von eBay enthaltene Bezugnahme
auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer
Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen
zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf
würde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine
vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.

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