Title: Detaillierter Nachweis geleisteter Mehrarbeit ist Voraussetzung für Überstundenvergütung
Published: 17. April 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Detaillierter Nachweis geleisteter Mehrarbeit ist Voraussetzung für Überstundenvergütung

# Detaillierter Nachweis geleisteter Mehrarbeit ist Voraussetzung für Überstundenvergütung

 Veröffentlicht am 17. April 201117. Dezember 2025

Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung geleisteter Überstunden vor Gericht nur dann
erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit nachvollziehbar aufgelistet
hat (LAG Mainz, 6 Sa 799/04). Pauschale oder unklare Aufzeichnungen gehen nach ständiger
Rechtsprechung zu Lasten des Mitarbeiters, da er für die von ihm erbrachten Überstunden
beweispflichtig ist.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer vertraglich zur Erbringung
seiner Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung des entsprechenden
Lohnes. Oft leistet der Arbeitnehmer aber auch Arbeit über die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus. Diese Mehrarbeit wird je nach vertraglicher Vereinbarung in 
Freizeit oder Vergütung ausgeglichen. In vielen Fällen häufen sich jedoch nicht 
abgegoltene Überstunden an. Endet das Arbeitsverhältnis wird deren Vergütung oft
zur Streitfrage.

Ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ausstehende Vergütung
von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen
Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen,
von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich darüber hinaus 
gearbeitet hat. Fehlt eine feste Arbeitszeit wie etwa bei vereinbarter Gleitzeit,
muss der Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag nach Datum und Stunde aufschlüsseln, 
wie die Arbeitszeit gestaltet wurde.

Dem Arbeitgeber obliegt es im Streitfall dem Vortrag des Mitarbeiters substantiiert
entgegenzutreten. Bleibt danach streitig, ob der Mitarbeiter Mehrarbeit erbracht
hat, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche geschuldeten Tätigkeiten er genau ausgeführt
hat.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Überstundenvergütung ist, dass die 
Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde, oder jedenfalls
zur Erledigung der angeordneten Arbeit notwendig war. Der Schluss auf eine stillschweigende
Überstundenanordnung ist aber nicht allein durch Zuweisung von Tätigkeiten erbracht.
Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich möchte,
dass die zugewiesene Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt wird. Hinzukommen
muss also die Weisung des Arbeitgebers, erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit
hinauszugehen.
 „Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten sind ohne Ausnahme schriftlich
und eindeutig zu regeln und anschließend auch durchzuführen“, so Rechtsanwalt Höfer.
Gerade in Familienunternehmen arbeiten Ehegatten oft ohne Arbeitsvertrag und Lohn
mit. Sie machen die Buchhaltung des Ehegatten, beraten einzelne Kunden oder stehen
im Notfall bereit, so Höfer.

Solange sich alle verstehen, denke niemand an Probleme. Was aber geschieht, wenn
die Ehe geschieden wird? Ohne Arbeitsvertrag wird es laut Höfer kompliziert: War
die Mitarbeit der stillschweigende Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, selbst
bei Gütertrennung? Die Berechnung dieser Ausgleichsansprüche aus einer sogenannten
Ehegatteninnengesellschaft ist schwierig, mit viel Ärger für alle Beteiligten verbunden
und kann zur Insolvenz des Betriebs führen.

Schließlich lassen sich Steuern nur mit einem vorab schriftlich abgeschlossenen 
und tatsächlich durchgeführten Arbeitsvertrag sparen. Das Finanzamt prüft genau,
ob ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt oder nur ein Scheinvertrag, um Steuern 
zu hinterziehen. Es vergleicht den eigenen Vertrag mit der üblichen Gestaltung und
Durchführung „wie unter fremden Dritten“.

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[Rechtstipp: Mobbing am Arbeitsplatz](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/03/22/mobbing-am-arbeitsplatz/)

[Neue europäische Unterhaltsverordnung](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/05/20/neue-europaeische-unterhaltsverordnung/)