Title: Erbfall im Restschuldbefreiungsverfahren
Published: 12. März 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Erbfall im Restschuldbefreiungsverfahren

# Erbfall im Restschuldbefreiungsverfahren

 Veröffentlicht am 12. März 201117. Dezember 2025

Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des 
Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen,
erst mit der Annahme des Vermächtnisses.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. März 2011 (IX ZB 168/09) entschieden,
dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses, Pflichtteilsanspruchs
oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners
nach Â§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt.

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[Unser Rechts-Tipp zur Mitarbeit im Familienbetrieb in der Eßlinger Zeitung vom 12./13. Februar 2011](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/02/12/tipp-mitarbeit-familienbetrieb-esslinger-zeitung/)

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