Title: Behindertentestament nicht sittenwidrig
Published: 21. Januar 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Behindertentestament nicht sittenwidrig

# Behindertentestament nicht sittenwidrig

 Veröffentlicht am 21. Januar 201117. Dezember 2025

Mit Urteil vom 19. Januar 2011 ([IV ZR 7/10](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a184f000c423cfcd96cdfee64cbb9e4a&nr=54953&pos=0&anz=1))
entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Behindertentestament, das ein durch den
Sozialhilfeträger unterstütztes Kind im Schlusserbfall nur als Vorerben auf einen
den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzt und es durch Vor- und Nacherbschaft
beschränkt, nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auch der zwischen dem behinderten
Kind und seinen Eltern abgeschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Fall des
Bezugs von Sozialleistungen nicht sittenwidrig.

Vorliegend setzten sich die Eltern des behinderten Kindes für den ersten Todesfall
gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Schlusserbe setzten sie die behinderte Tochter
zu 34/200 als nicht beschränkten Vorerben ein. Nacherbe wurde eines ihrer Geschwister.
Ferner ordneten sie Dauertestamentsvollstreckung an. Die behinderte Tochter und 
ihre Geschwister verzichteten in einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag 
auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem erstversterbenden Elternteil.

Die Karlsruher Richter hielten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu den Behindertentestamenten
fest. Die Eltern können ihre Verfügung von Todes wegen so gestalten, dass das behinderte
Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses
jedoch nicht zugreifen kann. Der Bundesgerichtshof befand, dass dieses Vorgehen 
nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge
für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus ist.

Auch der von dem behinderten Kind als Leistungsbezieherin erklärte Pflichtteilsverzicht
verstößt weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit dem elterlichen Testament
gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. Grundsätzlich sei jeder frei in seiner
Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen
Nachlass bekommen will, so die Bundesrichter. Es gäbe keine Pflicht zu erben oder
sonst etwas aus dem Nachlass anzunehmen, auch wenn dies zu Lasten der Allgemeinheit
gehe.

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