Title: Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann für den Arbeitgeber teuer werden
Published: 19. Januar 2011
Last modified: 17. Dezember 2025

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Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann für den Arbeitgeber
teuer werden

# Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann für den Arbeitgeber teuer werden

 Veröffentlicht am 19. Januar 201117. Dezember 2025

Vor vier Jahren trat das AGG in Kraft und bescherte der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes 10.000 Anfragen. Die meisten Beschwerden drehten sich um die Ungleichbehandlung
am Arbeitsplatz. Aber schon in der Bewerbungsphase kann ein Verstoß gegen das AGG
für den Arbeitgeber teuer werden. So sprach das Bundesarbeitsgericht einem Juristen
eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Das Unternehmen hatte über eine
Anzeige „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ gesucht. Der 
49-jährige Bewerber wurde zugunsten einer 33-jährigen Mitbewerberin abgelehnt. Die
Richter des BAG (8 AZR 530/09) sahen in der Stellenausschreibung ein klares Indiz
für Diskriminierung, da sie nicht altersneutral formuliert gewesen sei. Da das Unternehmen
nicht beweisen konnte, dass es bei der Einstellung altersunabhängig entschieden 
hat, stand dem älteren Bewerber eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG
zu.

Um nicht wegen diskriminierender Anforderungen mit Entschädigungsforderungen konfrontiert
zu werden, sollten Arbeitgeber daher in ihren Stellenanzeigen auf Kriterien wie 
persönliche Merkmale, Religion, Geschlecht, Alter, Familienstand und ethnische Herkunft
verzichten und sich ausschließlich auf die gewünschte fachliche Qualifikation beschränken.

Wer nicht qualifiziert ist, kann nicht diskriminiert werden. Fällt die Entscheidung
für einen Bewerber, sollten die Ablehnung der übrigen Bewerber ebenfalls nur mit
der fehlenden fachlichen Qualifikation begründet werden. Denn nach weiteren Urteilen
des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 466/09, 8 AZR 370/09) haben Arbeitgeber nun bei
Einstellungen mehr Sicherheit: Das Fehlen einer ausreichenden Qualifikation wiegt
danach schwerer als eine mögliche Benachteiligung nach dem AGG. Bewerber können 
sich demgemäß nur dann auf Diskriminierung berufen, wenn sie über die geforderten
Qualifikationen verfügen und wenn ihre Bewerbung zum Zeitpunkt der der Stellenbesetzung
überhaupt schon vorlag.

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[Mediation soll aufwendige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/01/13/mediation-aufwendige-kostspielige-gerichtsverfahren-vermeiden/)

[Behindertentestament nicht sittenwidrig](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/01/21/behindertentestament/)