Title: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011
Published: 13. Dezember 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011

# Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011

 Veröffentlicht am 13. Dezember 201017. Dezember 2025

Die [Düsseldorfer Tabelle](http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2011/index.php)
wird voraussichtlich zum 1. Januar 2011 folgende Änderungen mit sich bringen:
 Der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis
zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht
erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es beim bisherigen Betrag von 770 €.
Die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden ab 2011 angehoben.

Unterhaltspflicht gegenüber
 – Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: von 900 € auf
950 €; – Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: keine Änderung (770 €), – anderen volljährigen
Kinder: von 1.100 € auf 1.150 €, – Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes: von 1.000 € auf 1.050 €, – Eltern: von 1.400 € auf 1.500 €,

Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“)
zum 1. Januar 2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären
Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten
Erwachsenen höher. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe
um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten
und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten 
soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen 
Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 1. Oktober 2010 erhöhten
BAföG-Höchstsatz angepasst.

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie bereits 
2010 – von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten
kann einzelfallabhängig gegebenenfalls die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe
in Betracht kommen. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat
den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17. Dezember 2010 zustimmen
wird.

Quelle: Zusammenfassung der Pressemeldung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 
30. November 2010

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause am 17. Dezember
2010 dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen für Hartz IV-Empfänger nicht zugestimmt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann damit vorerst nicht in Kraft treten. 
Nun wird der Vermittlungsausschuss am 7. Januar 2011 versuchen, erste Kompromissmöglichkeiten
zu sondieren und auszuarbeiten.

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[Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/12/03/verfassungsgericht-beschwerden-erbschaftsteuerrecht/)

[Mediation soll aufwendige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2011/01/13/mediation-aufwendige-kostspielige-gerichtsverfahren-vermeiden/)