Title: Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an
Published: 3. Dezember 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an

# Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an

 Veröffentlicht am 3. Dezember 201017. Dezember 2025

Die Verfassungsbeschwerden dreier Erblasser richten sich gegen die unterschiedlichen
Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Beschwerdeführer
sehen sich in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt. Sie sind Eigentümer erheblichen,
vererbbaren Vermögens, darunter Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches
Unternehmen, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung beziehungsweise
die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie wenden ein, dass die
gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber
sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig
sei. Außerdem sei es diskriminierend, dass das Familienheim für Ehegatten und gleichgeschlechtliche
Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei
gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle daher einen Anreiz dar, Betriebe oder
Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie
Ausland zu verlagern.

Am 3. Dezember 2010 wurde bekannt, dass die Karlsruher Richter mit Beschlüssen vom
30. Oktober 2010 (1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09), die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig,
da sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das seit
2009 geltende Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen würde. Richten
sich Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen
sonstigen Hoheitsakt, so muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene
Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten verletzt zu sein. Steuerpflichtig ist allein der Erbe, nicht der Erblasser,
so dass es bereits an der Selbstbetroffenheit fehlt. Die von den Beschwerdeführern
angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des
Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen,
als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände
zu entscheiden. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, 
soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, das heißt 
die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine
ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden 
darf.

Rechtlich musste sich das Verfassungsgericht nicht im Detail mit dem neuen ErbStG
auseinandersetzen. Es bleibt daher abzuwarten, wie es bei Klagen von Erben entscheiden
wird.

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