Title: Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen
Published: 3. September 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen

# Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen

 Veröffentlicht am 3. September 201017. Dezember 2025

Wie am 3. September 2010 bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
vom 6. Juli 2010 (2 BvR 1447/10) die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen
die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Unterschreitung des im Straßenverkehr
erforderlichen Sicherheitsabstands nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung
stützte sich insbesondere auf das Ergebnis einer durch eine geeichte Anlage vorgenommenen
Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Autofahrer
eindeutig zu erkennen war.

Die Karlsruher Richter sahen in der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung.
Zudem sei der Autofahrer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem 
allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt
noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot. Als Rechtsgrundlage für die Anfertigung
von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 StPO nicht zu beanstanden. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen 
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung
von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung
dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts,
so die Richter des Verfassungsgerichts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer
Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich
die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von
Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich
um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet
werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem
nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass
zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten
Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der
Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für 
den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde
Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung
von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit
vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen
Maßnahme.

Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt
wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle
Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen
eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaftangefertigten
Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach
ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet;
diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von 
Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/2010 des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September
2010, Text geändert und gekürzt

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