Title: Dreiwöchige Klagefrist auch bei unrichtiger Kündigungsfrist maßgeblich
Published: 2. September 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Dreiwöchige Klagefrist auch bei unrichtiger Kündigungsfrist maßgeblich

# Dreiwöchige Klagefrist auch bei unrichtiger Kündigungsfrist maßgeblich

 Veröffentlicht am 2. September 201017. Dezember 2025

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1. September 2010 (5 AZR 700/09),
dass der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung seines Arbeitgebers die Nichteinhaltung
der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach §
4 Satz 1 KSchG geltend machen muss, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene
Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.
Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt
die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam
und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage
nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden 
ist.

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