Title: Sorgerecht für unverheiratete Väter verfassungswidrig
Published: 3. August 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Sorgerecht für unverheiratete Väter verfassungswidrig

# Sorgerecht für unverheiratete Väter verfassungswidrig

 Veröffentlicht am 3. August 201017. Dezember 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 ([1 BvR 420/09](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rs20100721_1bvr042009.html))
die derzeitige Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig
erklärt. Bislang konnten nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Kindsmutter
ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Verweigerte die Mutter die Zustimmung, war 
der Vater gegenüber seinem Kind rechtlos gestellt. Da es an einer Überprüfung durch
das Familiengericht fehlte, gab es für Väter ohne Trauschein nahezu keine Möglichkeit,
das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Bislang konnte der ledige
Vater nur dann das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten, wenn der
Mutter das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen wurde oder die Mutter
verstarb. Die Karlsruher Richter befanden in dem am 3. August 2010 veröffentlichten
Beschluss, dass die bisherige Regelung gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht
des Vaters verstößt. Sie setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs 
für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Das Straßburger Gericht hatte gerügt, dass
das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge und damit
gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.
Nicht höchstrichterlich beanstandet wurde, dass die Kindsmutter grundsätzlich das
Sorgerecht für ein nichteheliches Kind bekommt. Jetzt werden die Familiengerichte
das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn dies dem Kindeswohl
entspricht.

Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits an einer gesetzlichen Neuregelung. 
In der Diskussion sind gegenwärtig zwei Varianten. Bei der Widerspruchslösung erhält
der Vater – sobald die Vaterschaft feststeht – neben der Mutter automatisch das 
Sorgerecht. Will die Mutter dies verhindern, zum Beispiel weil sie Bedenken hat,
muss sie innerhalb einer Frist widersprechen. Anschließend wird das Familiengericht
prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Bei der Antragslösung
muss der Vater das gemeinsame Sorgerecht vor dem Familiengericht beantragen, so 
dass dieses in jedem Fall tätig wird.

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn
dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht.
Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten.
Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht finden Sie [hier](https://www.bmj.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/SorgeUmgangsrecht/SorgeUmgangsrecht_node.html).

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