Title: Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig
Published: 10. Juli 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig

# Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig

 Veröffentlicht am 10. Juli 201017. Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 9.
Februar 2010 (VIII R 43/06), dass die Rente nicht einkommensteuerpflichtig ist, 
wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente
auf seine Pflichtteilsrechte beim Tode der Eltern verzichtet.

Die Tochter war auf Grund einer frühkindlichen Erkrankung versorgungsbedürftig. 
Sie verzichtete in einem notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tode
ihrer Eltern. Der Verzicht umfasste nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Das gesetzliche Erbrecht sollte unberührt bleiben. Im Gegenzug erhielt die Tochter
von ihren Eltern eine Einmalzahlung von 1 Million DM und ab 1994 eine monatliche
Geldzahlung auf Lebenszeit in Höhe des Grundgehaltes eines bayrischen Beamten der
Besoldungsgruppe A 13. Die Beteiligten vereinbarten, die monatlichen Zahlungen bei
Änderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Bedürftigkeit der Tochter 
gemäß § 323 ZPO anzupassen. Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige
Finanzamt setzte für die Einmalzahlung und den Kapitalwert der Leibrente zu Recht
Schenkungsteuer fest. Bei der Veranlagung der Tochter zur Einkommensteuer beurteilte
das Finanzamt im Jahr 1996 die Leibrente allerdings als steuerpflichtige Rente gemäß§
22 Nr. 1 Satz 3 EStG und erfasste die Zahlungen mit dem Ertragsanteil von 65/100.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und entschied,
dass die an die Tochter geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit einem
Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Verzichte ein Kind
gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im
Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liege darin kein entgeltlicher
Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, befanden
die obersten Steuerrichter.

Der BFH entschied bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1999 (X R 132/95), dass
der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher
Vertrag ist, der der Regulierung der Vermögensnachfolge und ihrer Modalitäten im
Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich zivilrechtlich um einen unentgeltlichen
Vorgang, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind für den Verzicht auf seinen künftigen
Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung erhält.
Dieser Ansicht folgte jetzt auch der BFH, der sich damit ausdrücklich von seiner
früheren Rechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 1975 (VIII R 71/70) verabschiedet.
Nun sieht auch der BFH in dem vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht
einen unentgeltlichen Vorgang, der gegebenenfalls der Besteuerung nach dem Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetz unterliegt, nicht aber der Einkommensteuer.

Die Rechtslage ist allerdings anders zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten
ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil
wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall kann eine Überlassung von
Kapital zur Nutzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom
26. November 1992, X R 187/87).

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