Title: Anspruch auf Grundgehalt und Zulagen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
Published: 10. Juli 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Anspruch auf Grundgehalt und Zulagen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

# Anspruch auf Grundgehalt und Zulagen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

 Veröffentlicht am 10. Juli 201017. Dezember 2025

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Juli 2010 (C-
194/08 u. C-471/08) stehen Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft
beurlaubt oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind, ihr monatliches 
Grundgehalt und diejenigen Gehaltszulagen weiter zu, die an ihre berufliche Stellung
anknüpfen. Darunter fallen zum Beispiel Zulagen, die an eine leitende Position, 
an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation gekoppelt
sind.

Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen Nachteile ausgeglichen werden sollen, die
mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind,
haben schwangere Arbeitnehmerinnen jedoch keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten
aufgrund ihrer Schwangerschaft tatsächlich nicht mehr ausüben. So hat eine Flugbegleiterin
in der Position einer Kabinenchefin, die während ihrer Schwangerschaft vorübergehend
eine Bürotätigkeit am Boden zugewiesen wird, während dieser Tätigkeit keinen Anspruch
auf Zulagen für die Funktion als Kabinenchefin. Für die Dauer der schwangerschaftsbedingten
anderen Beschäftigung hat die Arbeitnehmerin aber grundsätzlich Anspruch auf die
mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Arbeitsentgelte und Zulagen.

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub
nicht mit Arbeitnehmerinnen, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz tätig sind, gleichgesetzt
werden können. Daher können sie weder die Zahlung ihres Gesamtarbeitsentgelts, noch
die Zahlung von Zulagen, die Nachteile der Tätigkeit ausgleichen sollen, verlangen.
Die Mindestbezüge der Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs müssen 
aber dem vergleichbaren Lohn im Falle einer krankheitsbedingten Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit entsprechen.

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