Title: BGH-Grundsatzurteil zum Patientenwillen bzgl. Sterbehilfe
Published: 27. Juni 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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BGH-Grundsatzurteil zum Patientenwillen bzgl. Sterbehilfe

# BGH-Grundsatzurteil zum Patientenwillen bzgl. Sterbehilfe

 Veröffentlicht am 27. Juni 201017. Dezember 2025

BGH-Grundsatzurteil zum Patientenwillen: Recht auf menschenwürdiges Lebensende gestärkt
und Klarheit zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe geschaffen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) für mehr Klarheit
beim Thema passive Sterbehilfe gesorgt. Er hat entschieden, dass der Abbruch lebenserhaltender
Maßnahmen durch Ärzte, Pfleger und Betreuer künftig nicht mehr strafbar ist, wenn
dies der Patient in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Der Behandlungsabbruch
ist nicht nur wie bisher durch Unterlassen der weiteren Ernährung gerechtfertigt,
sondern – und das ist neu – auch durch aktives Tun, das heißt zum Beispiel auch 
durch Abschalten einer Maschine.

Die Karlsruher Richter sprachen damit einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen
versuchten Totschlags frei. Dieser hatte seiner Mandantin geraten, den Schlauch 
für die künstliche Ernährung ihrer Mutter zu durchtrennen und die seit fünf Jahren
im Wachkoma liegende Frau sterben zu lassen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes
war nicht mehr zu erwarten. Die Frau hatte vor ihrer Erkrankung mehrfach mündlich
geäußert, dass sie in solchen Fällen keine Behandlung mehr wolle. Auf Anraten ihres
Rechtsanwalts schnitt die Tochter den Schlauch zwar durch, die Heimpflegekräfte 
legten der schwerkranken Mutter jedoch erneut eine Sonde. Die Mutter starb wenige
Wochen später eines natürlichen Todes. Der Bundesgerichtshof hob die vom Landgericht
Fulda wegen versuchten Totschlags den zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilen
Rechtsanwalts auf. Die Tochter war bereits vom Landgericht Fulda freigesprochen 
worden, weil sie sich aufgrund der Beratung ihres Rechtsanwalts zum Behandlungsabbruch
berechtigt gesehen hatte.

Das Gericht berief sich vor allem auf das neue Gesetz zu Patientenverfügungen aus
dem Jahr 2009. Danach sei der Wille des Patienten in allen Lebenslagen zu beachten.

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