Title: Mietspiegel der Nachbargemeinde zulässig
Published: 17. Juni 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Mietspiegel der Nachbargemeinde zulässig

# Mietspiegel der Nachbargemeinde zulässig

 Veröffentlicht am 17. Juni 201017. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 99/
09) entschieden, dass Vermieter bei einer Mieterhöhung notfalls auch den Mietspiegel
eines vergleichbaren Nachbarorts heranziehen können. Die Karlsruher Richter befanden,
dass ein einfacher Mietspiegel grundsätzlich ausreiche, um die ortsübliche Vergleichsmiete
zu ermitteln. Ein qualifizierter Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen muss dagegen nicht zwingend eingeholt werden. Dem Mieter
bleibt vorbehalten, dass er begründete Einwände gegen die Zuverlässigkeit des örtlichen
Mietspiegels erheben kann.

Die Richter gaben damit einem Vermieter Recht, der vom Mieter die Zustimmung zu 
einer Mieterhöhung in Backnang den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf herangezogen
hatte, da diese von Lage, Größe und Infrastruktur eine mit Backnang vergleichbare
Gemeinde sei und Backnang keinen eigenen Mietspiegel hatte. So verfügten beide Kommunen
jeweils über einen S-Bahn-Anschluss und seien von Stuttgart ungefähr gleich weit
entfernt.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten
Mietspiegels im Jahr 2001 ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der dem 
Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar 
kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene
gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten 
Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Der einfache Mietspiegel
stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall
zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, 
welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt (
z.B. fehlende Sachkunde, sachfremde Erwägungen, unzureichendes Datenmaterial). Im
vorliegenden Fall hatte der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die 
die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden
ist. Das Landgericht Stuttgart hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt
und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.

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