Title: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Published: 26. Mai 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

# Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

 Veröffentlicht am 26. Mai 201017. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) die 
Revision des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München
II. Dieses hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte,
ein Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft, schädigte Anleger um knapp
drei Millionen Euro und unterließ es pflichtwidrig, eine inländische Steuererklärung
abzugeben. Aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland war er hier unbeschränkt
steuerpflichtig. Der Angeklagte war der Ansicht, dass er nicht wegen Steuerhinterziehung
hätte verurteilt werden dürfen, da er im Rahmen einer Durchsuchung eine Selbstanzeige
erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt hätte.

Die Richter waren der Auffassung, dass dem Steuerhinterzieher mit einer strafbefreienden
Selbstanzeige aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit
zu erlangen gegeben wird, wenn dieser durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen 
offenbart. Hinzukommen müsse insbesondere die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Eine Strafbefreiung scheide dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt
sei oder der Steuerhinterzieher nur diejenigen Taten offenbare, deren Aufdeckung
er fürchte. Um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen, müsse der Steuerhinterzieher“
reinen Tisch” machen. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat
oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr
in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dies gelte auch für solche Taten,
die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

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