Title: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungen &#8211; in aller Regel &#8211; nach deren Rückkaufswert
Published: 30. April 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher
Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungen – in aller Regel – nach deren Rückkaufswert

# Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungen – in aller Regel – nach deren Rückkaufswert

 Veröffentlicht am 30. April 201017. Dezember 2025

Unter Aufgabe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung der 30er Jahre (RGZ 128, 187),
die bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen an die Summe der vom
Erblasser gezahlten Prämien anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 
28. April 2010 (IV ZR 73/08) nunmehr entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt,
den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen
Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen
können. Dabei ist in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen.

Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – 
höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die
Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen
Ankäufer hätte verkaufen können. Der objektive Marktwert ist aufgrund abstrakter
und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden
Versicherungsvertrages festzustellen. Eine schwindende persönliche Lebenserwartung
des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein
fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung
allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene
Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben 
ist.

Abgeänderte und gekürzte Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 
89/2010 vom 28.04.2010;

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