Title: Vorschlag für europäisches Scheidungsrecht
Published: 27. März 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Vorschlag für europäisches Scheidungsrecht

# Vorschlag für europäisches Scheidungsrecht

 Veröffentlicht am 27. März 201017. Dezember 2025

Die EU-Kommission hat am 24. März 2010 ihren Vorschlag für eine europaweite Regelung
für grenzüberschreitende Scheidungen vorgelegt (Rom III). Mit der Regelung soll 
das auf einen grenzüberschreitenden Scheidungsfall anzuwendende nationale Recht 
leichter zu erkennen sein und so die Rechtssicherheit für internationale Paare verbessert
werden. Nachdem bereits 2008 der Vorschlag einer Verordnung am schwedischen Widerstand
scheiterte, wählte die Kommission jetzt erstmals das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit
nach Art 20 EUV, 326 ff. AEUV. Laut dem jetzigen Vorschlag können Paare auch ohne
konkrete Trennungsabsicht das anzuwendende Recht wählen, vorausgesetzt, dass ein
Ehepartner eine Verbindung zu diesem Land hat (z.B. Staatsangehörigkeit). Falls 
sich die Partner nicht auf ein nationales Recht einigen können, haben die Gerichte
der Teilnehmerstaaten eine einheitliche Formel zur Bestimmung des anzuwendenden 
Rechts zu gebrauchen. Davon profitiert vor allem der finanziell schwächere Ehepartner,
da es nun nach Trennung und Wegzug eines Partners in einen anderen Teilnehmerstaat
schwieriger ist, die Scheidung nach dortigem Recht zu beantragen („forum shopping“).
Rat und Parlament müssen der Verstärkten Zusammenarbeit noch zustimmen.

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[Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche – keine zusätzliche Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/03/10/mietminderung-falsche-angabe-wohnflaeche-keine-toleranzschwelle/)

[Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungen – in aller Regel – nach deren Rückkaufswert](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/04/30/pflichtteilsergaenzungsanspruch-bezugsrechtseinraeumung-lebensversicherungen-rueckkaufswert/)