Title: Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche &#8211; keine zusätzliche Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz
Published: 10. März 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche – keine zusätzliche Toleranzschwelle
bei “ca.”-Zusatz

# Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche – keine zusätzliche Toleranzschwelle bei “ca.”-Zusatz

 Veröffentlicht am 10. März 201017. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat am 10. März 2010 (VIII ZR 144/09) entschieden, dass bei
der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen
Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, 
wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen „ca.“-Zusatz enthält.

Die Wohnungsgröße wurde im vorliegenden Rechtsstreit im Mietvertrag mit „ca. 100
m2“ angegeben. Da die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 m2 verfügte,

verlangten die Mieter Rückzahlung wegen überzahlter Miete. Das Amtsgericht hatte
der Klage teilweise stattgegeben. Die Mieter legten wegen des teilweisen Unterliegens
Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass 
die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 m2, sondern mit Rücksicht auf die„
ca.“-Angabe im Mietvertrag lediglich aus einer Fläche 95 m2 zu berechnen sei.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat
nun entschieden, dass dem Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung keine
Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit
ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit
zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr
als 10% von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht. Damit hat der Bundesgerichtshof
seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit
vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen 
zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche 
nur eine „ca.“-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009, VIII ZR 86/08).
Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz „
ca.“ auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle wie
vorliegend vom Landgericht angenommen in Höhe von 5% rechtfertigt.

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