Title: Grundsatzentscheidung des BGH: Schwiegereltern können nach der Scheidung Zuwendungen zurückverlangen
Published: 4. Februar 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Grundsatzentscheidung des BGH: Schwiegereltern können nach der Scheidung Zuwendungen
zurückverlangen

# Grundsatzentscheidung des BGH: Schwiegereltern können nach der Scheidung Zuwendungen zurückverlangen

 Veröffentlicht am 4. Februar 201017. Dezember 2025

Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied
am 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06), dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind
einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten, diesen nach dem Scheitern der Ehe
unter erleichterten Voraussetzungen zurückverlangen können. Das Urteil ist bislang
noch nicht veröffentlicht.

Damit ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema.
Bislang konnten Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, die sie mit Rücksicht
auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens 
nach der Ehescheidung nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft lebten. Der Senat sah hierin bisher ein Rechtsgeschäft 
sui generis (eigener Art) und behandelte die Vermögensvorteile wie ehebedingte unbenannten
Zuwendungen unter Ehegatten.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Pressemeldung vom 4. Februar 2010 klar, dass
der Familiensenat die Zuwendungen der Schwiegereltern nunmehr als „echte“ Schenkungen
behandelt, da sie alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllen würden. Die 
Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien auch hier anwendbar. Die Geschäftsgrundlage
einer solcher Schenkung sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen
Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss
der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen.

Im Wege der richterlichen Vertragsanpassung wird damit die Möglichkeit einer zumindest
partiellen Rückabwicklung eröffnet. Hat das eigene Kind allerdings über einen längeren
Zeitraum von der Schenkung an das Schwiegerkind ebenfalls hiervon profitiert, ist
nach Ansicht des Senats nur eine teilweise Rückzahlung möglich. Wollen die Schwiegereltern
dies vermeiden, so müssten sie ihr eigenes Kind direkt beschenken. Die Rückabwicklung
der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen (Zugewinnausgleich)
zu erfolgen.

Die Vorinstanzen, das Landgericht Berlin (22 O 234/05, Urteil vom 4. November 2005)
und das Kammergericht Berlin (22 U 195/05, Urteil vom 25. Oktober 2006), begründeten
ihre Ablehnung insbesondere mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Weitere Informationen finden Sie von Frank Felix Höfer bei Advogarant. Sie können
sich den veröffentlichten Artikel auch hier herunterladen.

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[Pflichtteilsberechnung bei Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/01/28/pflichtteilsberechnung-zuwendung-vorweggenommene-erbfolge/)

[Bundesverfassungsgericht kippt Hartz IV – Regelleistungen nach SGB II nicht verfassungsgemäß](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/02/10/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-regelleistungen-nicht-verfassungsgemaess/)