Title: Pflicht zur Zusammenveranlagung auch bei steuerlichen Verlusten möglich
Published: 3. Januar 2010
Last modified: 17. Dezember 2025

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Pflicht zur Zusammenveranlagung auch bei steuerlichen Verlusten möglich

# Pflicht zur Zusammenveranlagung auch bei steuerlichen Verlusten möglich

 Veröffentlicht am 3. Januar 201017. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 ([XII ZR 173/06](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f63aea5e5473be984dd51a90d0e2509d&nr=50444&pos=0&anz=1))
entschieden, dass ein Ehegatte auch dann verpflichtet sein kann, dem Antrag des 
anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn 
er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, 
die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung
seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht
auf eine infolge der Verluste zu erwartende geringere Steuerbelastung zur Verfügung
stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide
Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es dem Ehegatten im Verhältnis zu dem 
anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Der 
Ehegatte, der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigerte, macht sich schadensersatzpflichtig.

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