Title: Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages
Published: 10. Dezember 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/kategorie/erbrecht/)»
Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

# Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

 Veröffentlicht am 10. Dezember 200917. Dezember 2025

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (2 U 46/09)
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der 90er Jahre: Eine Verfügung von Todes
wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes
Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen
und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament),
verstößt nicht gegen die guten Sitten. Auch sah das Gericht einen vom behinderten
Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag auch
dann nicht als sittenwidrig an, wenn Sozialleistungen bezogen wurden.

Bei einem Behindertentestament handelt es sich um letztwillige Verfügungen der Eltern,
durch die das Nachlassvermögen vor dem Zugriff des ihr behindertes Kind alimentierenden
staatlichen Sozialhilfeträgers geschätzt werden soll. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten.
Beim klassischen Behindertentestament wird das Gestaltungsmodell der Vor- und Nacherbschaft
mit Testamentsvollstreckung gewählt. Das behinderte Kind wird als nicht befreiter
Vorerbe nach dem letztsterbenden Elternteil auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden
Erbteil eingesetzt. Nacherbe des behinderten Kindes sind zumeist die Geschwister.

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (IV ZR 231/92) zugunsten
der Testierfreiheit entschieden. Damals stützte er sich zum einen darauf, dass sich
dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot der gewählten Gestaltung noch
ein Schutzzweck des Inhalts entnehmen lasse, dass dem Sozialhilfeträger der Zugriff
auf das Vermögen der Eltern spätestens bei deren Tod gesichert werden müsse. Auch
könne eine Nichtigkeit der Nacherbfolge auch nicht aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
hergeleitet werden. Abgesehen vom Pflichtteil stünden dem Kind keine anderweitigen
Ansprüche auf den Nachlass zu.

Hinsichtlich des Pflichtteilsverzichts existiert bislang keine höchstrichterliche
Rechtsprechung, weshalb das OLG Köln die Revision zugelassen hat. Der BGH wird nun
klären, ob die Privatautonomie vor dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
Vorrang genießt. Anders als bei Unterhaltsverzicht, den der BGH in seiner Entscheidung
vom 25. Oktober 2006 (XII ZR 144/04) für sittenwidrig ansah, verfügt der Pflichtteilsverzichtende
noch nicht über ein subjektives Recht, sondern lediglich über eine ungesicherte 
Erwerbschance (noch ist offen, ob und in welcher Höhe Vermögen im Erbfall vorliegen
wird). Hiergegen wird zu Recht eingewendet, dass die Gestaltung in den meisten Fällen
nur deshalb gewählt wurde, um vorhandenes Vermögen dem Zugriff des zugleich in Anspruch
genommenen Sozialhilfeträgers zu entziehen.

## Beitragsnavigation

[Erbengemeinschaft kann Mietvertrag kündigen](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2009/11/11/erbengemeinschaft-kann-mietvertrag-kuendigen/)

[Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister sowie Neffen und Nichten](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2010/01/02/erbschaftsteuer-schenkungsteuer-geschwister-neffen-nichten/)