Title: Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB
Published: 8. Oktober 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB

# Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB

 Veröffentlicht am 8. Oktober 200917. Dezember 2025

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober
2009, 3 U 98/08, entschieden, dass laufende Grabpflegekosten nach erstmaliger Herstellung
der Grabstätte keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB darstellen und daher
bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht abgezogen werden dürfen.

Im zu entscheidenden Fall machte das enterbte Kind gegen die testamentarisch als
Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch
geltend. Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist der Nachlasswert zu ermitteln.
Vorliegend ging es darum, ob die laufenden Grabpflegekosten als Beerdigungskosten
nach § 1968 BGB zu qualifizieren sind.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur sind diese
Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herrichtung
der Grabstätte abgeschlossen.

In den vergangenen Jahren gab es vereinzelt andere Auffassungen. Begründet wurde
dies zumeist damit, dass die Grabpflegekosten im Rahmen der Erbschaftsteuer als 
Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig seien. Eine Übertragung der steuerlichen Grundsätze
auf das Pflichtteilsrecht lehnte das Gericht ab. Bei der steuerlichen Norm des §
10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geht es darum, von dem steuerpflichtigen Erwerb Nachlassverbindlichkeiten
abzusetzen, um die Bemessungsgrundlage für die Steuer bestimmen zu können. § 1968
BGB regelt dagegen allein die rein privatrechtliche Pflicht der Erben zur Tragung
der Beerdigungskosten. Dies sei nicht miteinander vergleichbar. Außerdem bestünde
kein zwingender Gleichlauf zwischen Wertungen des Steuerrechts und des Zivilrechts.
Des Weiteren hätte der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift seit der Änderung
des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 1974 ändern können, was er aber nicht getan habe.

Anders wäre es nur, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld
bereits zu Lebzeiten begründet oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt
hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall.

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