Title: Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant
Published: 2. September 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant

# Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant

 Veröffentlicht am 2. September 200917. Dezember 2025

Seit 1970 steht nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden,
ein gesetzliches Erbrecht zu. Nichteheliche und eheliche Kinder wurden damit größtenteils
erbrechtlich gleichgestellt. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren
wurden, gelten bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt. Ihnen steht daher 
auch kein gesetzliches Erbrecht zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 entschieden,
dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen
und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch
zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht nun vor, dass alle vor 
dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer
Väter werden. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als
gesetzliche Erben. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen
Kinder soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern
gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, soll ihnen eine gesetzliche
Vorerbschaft eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass beim Tod des Vaters zunächst
seine Ehefrau oder sein Lebenspartner erben; erst wenn auch diese sterben, geht 
ihr Anteil als sogenannte Nacherbschaft an die nichtehelichen Kinder. Bei Inkrafttreten
der Reform käme es erstmals zu einer gesetzlichen Anordnung von Vor- und Nacherbfolge.

Bei Sterbefällen vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ist das Vermögen des
Verstorbenen bereits auf die nach bisheriger Rechtslage auf den/die Erben übergegangen.
Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt eine rückwirkende
Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Bundesjustizministerium
prüft derzeit mögliche Regelungen.

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