Title: Testamentsvollstreckerhonorar: Neue Rheinische Tabelle auch bei hohen Nachlässen anwendbar
Published: 26. August 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Testamentsvollstreckerhonorar: Neue Rheinische Tabelle auch bei hohen Nachlässen
anwendbar

# Testamentsvollstreckerhonorar: Neue Rheinische Tabelle auch bei hohen Nachlässen anwendbar

 Veröffentlicht am 26. August 200917. Dezember 2025

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. August 2009 (Az. 3 U 
46/08) kann bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers
die sogenannte Neue Rheinische Tabelle – auch bei einem Bruttonachlasswert von über
drei Millionen Euro – als Anhalt herangezogen werden, sofern die Vollstreckungstätigkeit
auch die Schuldenregulierung umfasst. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck, war
der Ansicht, dass die Tabelle grundsätzlich angewandt werden könne, aber im vorliegenden
Fall ein Vergütungsgrundbetrag von 1 % anstatt der üblichen 2 % des Bruttonachlasswerts
angemessen sei. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswerts um die Vorausempfänge der 
Erben zu Lebzeiten findet hingegen nicht statt, so die Richter des Berufungsgerichts.
Sofern der Testamentsvollstrecker sich mit dieser Problematik befassen musste, kann
er dies im Rahmen von Zuschlägen berücksichtigen. Das Gericht befasste sich auch
mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Anspruch des Testamentsvollstreckers
auf eine angemessene Vergütung verwirkt sein könnte und entschied, dass dies nur
bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers
gegen seine Amtspflichten möglich ist.

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