Title: Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) &#8211; der Joker im Kündigungsschutzprozess
Published: 17. Juli 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) – der Joker im Kündigungsschutzprozess

# Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) – der Joker im Kündigungsschutzprozess

 Veröffentlicht am 17. Juli 200917. Dezember 2025

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben,
so ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement
durchzuführen. Ziel der Vorschrift ist, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen
Einschränkungen es zu Ausfallzeiten gekommen ist, und ob die Möglichkeit besteht,
durch veränderte Arbeitsbedingungen die Fehlzeiten künftig zu verringern und eine
Kündigung zu vermeiden.

Möchte der Arbeitgeber dennoch krankheitsbedingt kündigen, muss er beachten, dass
das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung
für eine personenbedingte Kündigung ist – das heißt die Kündigung ist nicht allein
wegen nicht durchgeführter BEM unwirksam – jedoch konkretisiert das BEM den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
im Kündigungsschutzrecht mit der Folge, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt
wäre, wenn das BEM nicht, oder mangelhaft durchgeführt wurde. Der Arbeitnehmer würde
im Kündigungsschutzprozess seiner Darlegungs- und Beweislast in der Folge allein
mit der Behauptung genügen, er würde bei anderen Arbeitsbedingungen nicht mehr oder
weniger häufig erkranken.

Wird das BEM jedoch ordnungsgemäß mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine anderen
Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, ist der Arbeitgeber im Vorteil: Der Arbeitnehmer
muss dann substantiiert und unter Beweisantritt darlegen, dass eine leidensgerechte
Beschäftigung möglich ist und diese Möglichkeit sich erst nach dem BEM ergeben habe.

De facto ist das BEM Voraussetzung für eine wirksame Kündigung, wenn im Unternehmen
die Möglichkeit einer alternativen Weiterbeschäftigung besteht.

Wer den „Joker“ der Beweislastumkehr im Kündigungsprozess ziehen kann, entscheidet
die Durchführung des BEM: Unterbleibt ein BEM, ist der Arbeitnehmer im Vorteil. 
Wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt, ist der Arbeitgeber im Vorteil, 
wenn es zu einem negativen Ergebnis führt.

Erfolgreiches Eingliederungsmanagement durch Mediation

Ist das BEM ordnungsgemäß durchgeführt worden und zu einem positiven Ergebnis gelangt,
muss der Arbeitgeber die entsprechenden Maßnahmen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes
umsetzen oder einen anderen Arbeitsplatz frei machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren des BEM aktuell in zwei Entscheidungen
konkretisiert und gesetzliche Mindestvoraussetzungen genannt. Danach sollen neben
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Interessenvertretung des Arbeitnehmers, gegebenenfalls
der Betriebsarzt und Ämter wie das Integrationsamt und Rehabilitationsträger an 
einem verlauf- und ergebnisoffenen Suchprozess beteiligt werden. Alle eingebrachten
Vorschläge sollen erörtert werden, wobei ein bestimmtes Ergebnis der Erörterung 
nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf.

Verständigen sich die Teilnehmer auf einen Vorschlag, muss der Arbeitgeber diesen
umsetzen. Das geht soweit, dass ein anderer Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitnehmer
leidensgerecht beschäftigt werden kann, frei gemacht werden muss – gegebenenfalls
durch Versetzung des dort Beschäftigten, wenn dies in der BEM erörtert wurde. Die
Durchführung und Umsetzung einer BEM kann so zu einer „echten Herausforderung“ für
das Unternehmen werden. Mediation als effektives Verfahren zur Problemlösung hilft,
jenseits der Forderungsebene Interessen – und bedürfnisgerechte Lösungen für die
beteiligten Parteien zu finden. Der Mediator unterstützt die am BEM beteiligten 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Entwicklung einer konstruktiven, für beide Seiten
tragbaren Lösung für die Zukunft.

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