Title: Erbrechtsreform &#8211; Reform oder Reförmchen?
Published: 3. Juli 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Erbrechtsreform – Reform oder Reförmchen?

# Erbrechtsreform – Reform oder Reförmchen?

 Veröffentlicht am 3. Juli 200917. Dezember 2025

Am 2. Juli 2009 hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform
des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet (Erbrechtsreform, BT-Drucks. 16/8954).
Am 18. September 2009 ließ der Bundesrat die Reform passieren, so dass die neuen
Regelungen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Das bislang geltende Erbrecht besteht seit über 109 Jahren weitestgehend unverändert.
Nicht zuletzt weil sich das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches bewährt hatte.
änderungen müssen auch mit Bedacht vorgenommen werden, da zwischen dem Zeitpunkt
der Testamentserrichtung und dem Eintritt des Erbfalls oftmals viele Jahrzehnte 
liegen.

Jahrelang wurde diskutiert wie man das Erbrecht in seiner Struktur erhalten und 
dennoch den gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden kann. Da der Gesetzgeber
die Reform noch in dieser Legislaturperiode durchboxen wollte, sind von den ursprünglich
geplanten änderungen im Rechtsausschuss des Bundestages nur noch wenige übrig geblieben.
Erbrechtler sprechen daher mehr von einem Reförmchen als von einer richtigen Reform.
Weitere als die nun beschlossenen änderungen wären nicht nur wünschenswert, sondern
auch notwendig gewesen. Weitere Neuerungen wird es nach unserer Einschätzung in 
naher Zukunft dennoch nicht geben. Wäre allerdings die Reform jetzt nicht beschlossen
worden, so wäre sie sehr wahrscheinlich dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer
gefallen. Das heißt, die Reformpläne wären unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl
eingestampft worden. Der Gesetzgeber hätte sich dann von Neuem mit den Reformplänen
beschäftigen müssen. Wir betrachten es dennoch als positiv, dass zumindest die Reform
in der jetzigen Fassung beschlossen wurde.

Im Folgenden die wichtigsten änderungen zusammengefasst:

1. Verkürzung des Verjährungsrechts

Die Verjährung von familien- und erbrechtlicher Ansprüchen wird an die im Rahmen
der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 eingeführte dreijährige Regelverjährung angepasst.
In der Praxis führte die teilweise Sonderverjährung von 30 Jahren häufig zu Schwierigkeiten.
Künftig verjähren nun auch Vermächtnisansprüche in drei Jahren.

2. Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt nahe Angehörige auch dann am Nachlass teilhaben, wenn
der Erblasser sie im Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat(
sog. Mindestteilhabe am Nachlass). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Hieran ändert sich – anders als ursprünglich geplant – nichts. Bislang
konnte der Pflichtteilsberechtigte nur in wenigen Fällen gänzlich vom Nachlass ausgeschlossen
werden. Zudem wurden die Entziehungsgründe für alle Personen vereinheitlicht. Künftig
kann der Erblasser den Pflichtteil in folgenden Fällen entziehen:

– rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr ohne Bewährung; zudem muss es dem Erblasser unzumutbar
sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten,
die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden;

– Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblassers oder ihm nahestehenden Personen
nach dem Leben oder begeht gegenüber ihnen eine besonders schwere Straftat;

Neu ist auch, dass die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung in der letztwilligen
Verfügung des Testierenden genannt werden müssen.

3. Erweiterung der Stundungsgründe (§ 2331a BGB)

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte nicht selten nach dem Tod des
Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits bestehende
Stundungsregelung, die bislang nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (zumeist Abkömmlinge
und Ehegatte) gegolten hat wird nun auf alle Erben ausgedehnt. Künftig kann der 
Erbe die Stundung des geltend gemachten Pflichtteils verlangen, wenn die Erfüllung
des gesamten Anspruchs für ihn eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie 
den Erben und seine Familie zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines
Wirtschaftsguts zwingen würde.

4. Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils
gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
ist, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als hätte der Erblasser zu seinen
Lebzeiten keine Schenkungen gemacht und dadurch den Pflichtteilsanspruch gemindert.
Schenkungen wurden bislang in voller Höhe berücksichtigt, wenn zwischen der Zuwendung
und dem Erbfall zehn Jahre noch nicht verstrichen waren. Nach Ablauf der zehn Jahre
hatte der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche mehr, es sei denn, die Schenkung
erfolgte an den anderen Ehegatten oder der Schenker sich umfangreiche Nutzungsrechte
vorbehalten hatte. Die starre Frist wurde oft als ungerecht empfunden. Starb der
Erblasser einen Tag nach Ablauf der Frist, blieb die Zuwendung unberücksichtigt.
Starb der Erblasser hingegen einen Tag früher, wurde die Zuwendung dem Nachlass 
fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte erhielt hieraus seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch(„
alles-oder-nichts“-Prinzip). Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die
Berechnung des Ergänzungsanspruchs pro Jahr immer weniger Berücksichtigung findet,
je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll
in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.
berücksichtigt. Die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsanspruch wurde
während des Gesetzgebungsprozesses auch als Pro-Rata-Regelung oder als Abschmelzungsmodell
bezeichnet.

Die künftige Regelung berücksichtigt den Wunsch des Schenkers frei in der Wahl des
Zeitpunkts der Zuwendung zu sein. Künftig wird einerseits der Pflichtteilsberechtigte
geschützt, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod Schenkungen vornimmt, andererseits
wird auch dem Wunsch des Schenkers Rechnung getragen, indem er in der Wahl des Zeitpunkts
der Schenkung frei ist. Den Erben als auch die Beschenkten wird künftig mehr Planungssicherheit
eingeräumt.

5. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Mit der Reform werden Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung besser berücksichtigt.
Bislang wurden bei der Auseinandersetzung des Nachlasses erbrachte Pflegeleistungen
nur dann ausgeglichen, wenn ein Abkömmling des Erblassers unter Verzicht auf berufliches
Einkommen Pflegeleistungen über eine längeren Zeitraum erbracht hat. Trifft der 
Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Abkömmling
heute oftmals leer aus. Künftig besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem nicht
oder nur wenig pflegenden Abkömmling auch ohne Einkommensverlust. Der pflegende 
Abkömmling erhält nun vor der Nachlassteilung einen Ausgleich für seine erbrachten
Pflegeleistungen. Wünschenswert wäre eine Erweiterung des Personenkreises der Ausgleichsberechtigten
gewesen, da oftmals die Pflege von den Schwiegerkindern oder anderen Familienmitglieder
vorgenommen wird.

Die vorgenannten änderungen gelten für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, unabhängig
davon, ob sie an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
anknüpfen. Für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 gelten nach wie vor die alten Vorschriften.

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