Title: Betriebliche Übung &#8211; Für “immer und ewig” gebunden?
Published: 24. April 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Betriebliche Übung – Für “immer und ewig” gebunden?

# Betriebliche Übung – Für “immer und ewig” gebunden?

 Veröffentlicht am 24. April 200917. Dezember 2025

Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht in den 
Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder den Arbeitsverträgen geregelt sind, 
können oft unerwartet zu „betriebliche Übungen“ werden und damit Leistungsverpflichtungen
begründen.

Unter Betriebsübungen versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger
Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei den Arbeitnehmern das Vertrauen entstehen
lassen, dass die bestimmte Vergünstigung ihnen auf Dauer gewährt werden soll. Die
häufigsten Fälle sind Zahlungen von Gratifikationen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld,
sowie Regelungen zu Pausen und Urlaubsgewährung. Zahlen Sie als Unternehmer also
über mindestens drei Jahre etwa Gratifikationen in gleicher Art und Weise, so ist
eine betriebliche Übung im Unternehmen entstanden, auf die Ihre Mitarbeiter einen
Anspruch haben.

In Krisenzeiten bedeuten solche Vergünstigungen häufig eine Belastung für das Unternehmen,
wovon sich der Unternehmer und Arbeitgeber befreien möchte. Das war nach bisheriger
Rechtsprechung durch eine gegenläufige Betriebsübung möglich. Der Arbeitgeber musste
seinen Mitarbeitern unmissverständlich mitteilen, dass die bisherigen Vergünstigungen
in Zukunft nur freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruches erbracht werden.
Widersprachen die Arbeitnehmer dem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht, bestand
keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar
2002 hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 18. März 2009 (10 AZR 281/
08) diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach § 308 Nr.5 BGB ist eine Regelung unwirksam,
in der dem Schweigen des Arbeitnehmers ein bestimmter Erklärungswert beigemessen
wird. Arbeitgebern wird es damit praktisch unmöglich, sich von Vergünstigungen, 
die aufgrund betrieblicher Übung entstanden sind, wieder zu befreien. Der Anspruch
des Mitarbeiters auf Gewährung der Vergünstigung kann nur durch eine entsprechende
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung beseitigt werden.

Am besten ist es daher für ein Unternehmen, wenn erst gar keine Betriebsübung entsteht.
Als Arbeitgeber sollten sie daher Vergünstigungen von vorneherein nur unter dem 
eindeutigen und unmissverständlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und ohne Begründung
eines Rechtsanspruchs gewähren. So kann eine Betriebsübung verhindert werden.

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