Title: Grundsatzentscheidung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt
Published: 19. März 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Grundsatzentscheidung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

# Grundsatzentscheidung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

 Veröffentlicht am 19. März 200917. Dezember 2025

Der für Familiensachen zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 18.
März 2009 (Az. XII ZR 74/08) erstmals seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform
über den nachehelichen Betreuungsunterhalt zu entscheiden.

In der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener
Ehegatte von anderen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen 
Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer 
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit 
entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung 
von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der 
Billigkeit entspricht. In der Rechtsprechung und Literatur war seither heftig umstrittenen,
unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt
zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Mit der Einführung des sogenannten Basisunterhalts hat der Gesetzgeber dem betreuenden
Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren
selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. 
Der betreuende Elternteil kann während dieser Zeit eine schon bestehende Erwerbstätigkeit
wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt
er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind anderweitig betreut wird, kann das
überobligatorisch erzielte Einkommen teilweise angerechnet werden. Dies ist jedoch
nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes steht dem betreuenden Elternteil seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform
nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Nach Maßgabe
der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen
Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Vollbetreuung quasi über Nacht
zur Vollzeiterwerbstätigkeit ist damit ausgeschlossen.

Vorrangig ist nun im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert werden kann. Ein Vorrang der persönlichen
Betreuung durch die Eltern gegenüber anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten (Tagespflege,
Hort etc.) besteht nun nicht mehr. Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt
oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit 
des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere
der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit
zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe
nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte
und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Im konkreten Fall hatte eine Studienrätin mit einem Kind eine 70 %-Stelle. Das Kammergericht
Berlin hatte der Frau wegen der Betreuung des Kindes monatlich rund 840 € Unterhalt
von ihrem Ex-Mann zugesprochen. Die Lehrerin müsse nicht voll arbeiten. Die Karlsruher
Richter urteilten hingegen, dass der Geschiedenen ab dem siebten Geburtstag ihres
Kindes grundsätzlich eine Ganztagsarbeit zumutbar sei, wenn für das Kind nach der
Schule eine Betreuungsmöglichkeit bestehe. Das Kammergericht hatte zuvor die Reduzierung
der Arbeit allein mit dem Kindesalter begründet. Dies sei vom neuen Recht aber nicht
gedeckt, so die Bundesrichter und verwiesen den Fall an das Kammergericht zur Prüfung,
ob im konkreten Fall Gründe für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes bestehen,
zurück.

Die vom Ex-Mann begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts scheidet aus, weil 
die neue Fassung des § 1570 BGB eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung
enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen
sind. Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen,
in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf
einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren 
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen
Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung
des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden
Fall jedoch nicht vor, weshalb die Bundesrichter die Entscheidung des Kammergerichts,
den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt haben.

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[Einspruchsfrist gegen Einspruchserklärung](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2009/03/15/einspruchsfrist/)

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