Title: Einspruchsfrist gegen Einspruchserklärung
Published: 15. März 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Einspruchsfrist gegen Einspruchserklärung

# Einspruchsfrist gegen Einspruchserklärung

 Veröffentlicht am 15. März 200917. Dezember 2025

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2009 ([5 K 1396/05](http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2009/5_K_1396_05urteil20090311.html))
gilt die ansonsten übliche Frist von einem Monat und drei Tagen für die Einreichung
einer Klage dann nicht, wenn der Einspruchsbescheid per Fax versandt wurde.

Gemäß 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage
einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt
hatte im vorliegenden Fall die Einspruchsentscheidungen dem Kläger mittels Telefax
übermittelt, da § 366 AO für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen keine 
förmliche Zustellung vorschreibt. Die durch Telefax übermittelte Einspruchsentscheidung
muss vom empfangenden Telefaxgerät auch ausgedruckt sein. Denn erst mit dem Ausdruck
ist sie zugegangen, d.h. schriftlich verkörpert derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten
gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme möglich ist. Ausweislich der Empfangsberichte
auf den Kopien der mit der Klagebegründung übersandten Einspruchsentscheidungen 
sind diese dem Bevollmächtigten des Klägers allesamt übermittelt worden. Der Kläger
konnte sich vorliegend nicht auf die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen.
Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird,
am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten
durch Telefax sei keine Übermittlung durch die Post oder damit vergleichbar, so 
das Gericht. Die zusätzlichen drei Tage dürfen daher nicht einbezogen werden. Es
bleibe somit für die Einreichung der Klage nur ein Monat. Wegen Versäumung der Klagefrist
kam auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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