Title: Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein
Published: 12. März 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein

# Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein

 Veröffentlicht am 12. März 200917. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2009 (VIII ZR 74/08) entschieden,
dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den
Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden
kann. Die Klägerin – Vermieterin einer Wohnung in Wiesbaden – verlangte von den 
Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens
berief sich die Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden
und wies in ihrem Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter 
anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und auch in ihrem Kundencenter
eingesehen werden könne. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Der Bundesgerichtshof
urteilte nun, dass die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung
des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich sei, wenn dieser allgemein zugänglich
ist. In einem solchen Fall ist zur Prüfung der Angaben des Vermieters dem Mieter
zumutbar, auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes
gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall
im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels
ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters – 
etwa durch einen Rechtsanwalt – zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt
des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann. Das Landgericht Wiesbaden wird nunmehr
festzustellen haben, ob das Mieterhöhungsverlangen auch materiell berechtigt war.

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